§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29