§ 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.
← § 1124 · All articles · § 1126 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29