§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29