§ 1143 Übergang der Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29