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§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29