§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
← § 1150 · All articles · § 1152 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29