§ 1203 Zulässige Umwandlungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29