§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
← § 1206 · All articles · § 1208 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29