§ 1216 Ersatz von Verwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29