§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
← § 1217 · All articles · § 1219 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29