§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29