§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
← Titel 5 · All articles · § 1354 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29