§ 1417 Sondergut
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29