§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29