§ 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29