§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29