§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29