§ 1580 Auskunftspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29