§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29