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§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes. (3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29