§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29