§ 1648 Ersatz von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
← § 1647 · All articles · § 1649 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29