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§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-14 · Text as consolidated on 2026-07-23; changes after this date are not shown.