§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29