§ 1769 Verbot der Annahme
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29