§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29