§ 1797 Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29