§ 1822 Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.
← § 1821 · All articles · § 1823 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29