§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
← § 1846 · All articles · Unterkapitel 4 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29