§ 1883 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29