§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
← § 1926 · All articles · § 1928 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29