§ 1940 Auflage
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29