§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29