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§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-14 · Text as consolidated on 2026-07-23; changes after this date are not shown.