§ 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.
← § 1978 · All articles · § 1980 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29