§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29