§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29