§ 1999 Mitteilung an das Gericht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29