§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29