§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.
← § 2008 · All articles · § 2010 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29