§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29