§ 2047 Verteilung des Überschusses
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29