§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
← § 2072 · All articles · § 2074 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29