§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
← § 2101 · All articles · § 2103 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29