§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29