§ 2150 Vorausvermächtnis
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
← § 2149 · All articles · § 2151 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29