§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29