§ 2176 Anfall des Vermächtnisses
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
← § 2175 · All articles · § 2177 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29