§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29