§ 2188 Kürzung der Beschwerungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29