§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29